Statuen des Musikvereins St.Lambrecht

                                           

 

 

 

Statuten des Musikvereins St. Lambrecht

 

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)  Der Verein führt den Namen „Musikverein St. Lambrecht“.

(2)    Der Verein hat seinen Sitz in 8813 St. Lambrecht, politischer Bezirk Murau, Bundesland Steiermark, und erstreckt seine Tätigkeit hauptsächlich auf das Gemeindegebiet von 8813 St. Lambrecht und das Bundesland Steiermark, bei musikalischen Auftritten und Vereinsaktivitäten verschiedener Art auch auf das gesamte Bundesgebiet von Österreich und auf das Ausland.

(3)  Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

 

§ 2: Vereinszweck

Der Verein, dessen Tätigkeit unpolitisch und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt allgemein zur Förderung des Gemeinwohles auf kulturellem Gebiet den Zusammenschluss von Personen, die sich der Erhaltung und Förderung der Ortsblasmusik widmen, vor allem der Pflege und Erhaltung der österreichischen Blasmusikkultur sowie der Pflege jeglichen Musizierens und Pflege des Brauchtums. der Blasmusik und Bläsermusik aller Stilrichtungen und Besetzungen unter Beachtung der internationalen Literatur für Blasorchester, Blaskapellen und Bläser- sowie Schlagzeugensembles.

 

 

§ 3: Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1)  Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen (2) und (3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2)  Als ideelle Mittel dienen:       
a)   Bereitstellung eines geeigneten Probelokals und laufende Proben;         
b) Schaffung von Vorraussetzungen für die Aus- und Fortbildung von
      MusikerInnen, besonders von jungen MusikerInnen;
c) Abhaltung musikalischer Veranstaltungen jeglicher Art, vor allem von
      Konzerten, musikalische Mitwirkung bei öffentlichen und kirchlichen
      Anlässen, Abhaltung von Bildungsveranstaltungen, Besuch von Schulungs-
      und Fortbildungsveranstaltungen, Beteiligung bei Wertungsspielen und
      Herstellung von Tonträgern;      
d)  Konzertreisen ins In- und Ausland, Kontakte und Verbindungen zu Vereinen
      gleicher Tendenz, Mitgliedschaft bei einschlägigen Dachverbänden;
e) Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der
     Vereinsinteressen;

 

(3)  Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:          
a) Einnahmen und Erträgnisse aus eigenen und fremden Veranstaltungen und Aktivitäten;         
b) Beiträge unterstützender Mitglieder;      
c) Spenden, Sammlungen, Subventionen und sonstige Zuwendungen;

(4)  Die im Abs. (3) angeführten Mittel dürfen nur für die in den Statuten angeführten Tätigkeiten und Zwecke verwendet werden.

 

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2)  Ordentliche Mitglieder (aktive MusikerInnen und Funktionäre) sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

(3)  Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit auf verschiedene Weise fördern, vor allem durch Zahlung von Mitgliedsbeiträgen.

(4)  Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Mitglieder des Vereines können alle physische Personen werden, die ein Blas-, Streich- oder Percussion-Instrument spielen oder die sich auf andere Weise voll an der Vereinsarbeit beteiligen (z.B. Funktionäre, Marketenderinnen, Stabführer usw.) 
Mitglieder können auch juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, die dem Vereinszweck dienlich sein wollen.

(2)  Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet im Einvernehmen mit dem Kapellmeister das Leitungsorgan (Vorstand), das die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern kann.

(3) Über die Aufnahme von unterstützenden Mitgliedern entscheidet das Leitungsorgan (Vorstand), das die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern kann.

(4)  Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Leitungsorganes (Vorstandes) durch die Generalversammlung (Mitgliederversammlung).

 

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    a) durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit;
    b) durch freiwilligen Austritt und 
    c) durch Ausschluss.

 

(2)  Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Leitungsorgan (Vorstand) mündlich oder schriftlich mitgeteilt werden.

(3)  Das Leitungsorgan (Vorstand) kann ein Mitglied aus wichtigen Gründen ausschließen, besonders wenn dieses trotz Mahnungen gegen die Satzungen oder gegen die Kameradschaft verstößt, die Vereinsbeschlüsse missachtet, das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder sich sonst unehrenhaft verhält.    
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand (Ausschuss) mit einfacher Stimmenmehrheit.

(4)  Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. (3) genannten Gründen von der Generalversammlung (Mitgliederversammlung) über Antrag des Leitungsorganes (Vorstandes) mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.

 

 

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung (Mitgliederversammlung) steht den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu. Die unterstützenden Mitglieder sind passiv wahlberechtigt. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten, sowie die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

(2)  Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet an Proben, Aufführungen und Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, hiezu pünktlich zu erscheinen, sich kameradschaftlich zu verhalten, sowie die musikalische Leitung in allen musikalischen Bestrebungen tatkräftig zu unterstützen. Sie haben auch die ihnen vom Verein anvertrauten Instrumente, Trachten, Uniformen, Noten und sonstigen Gebrauchsgegenstände in sauberem und gutem Zustand zu erhalten.

(3)  Unterstützende Mitglieder, die sich zur Zahlung regelmäßiger Beiträge (Mitgliedsbeiträge) verpflichtet haben, sind angehalten, diese Zahlungen regelmäßig und pünktlich zu leisten.

(4)  Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind jeder Beitragsleistung befreit. Aktive Musiker, die infolge Krankheit oder Altersgründen nicht mehr aktiv mitwirken, bleiben weiterhin ordentliche Mitglieder.

 

 

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung als Mitgliederversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand als Leitungsorgan (§§ 11 bis 13), der Vereinsausschuss (§§ 14 15 und 16 ) die Rechnungsprüfer (§ 17) und die Schlichtungseinrichtung (§ 19).

 

 

§ 9: Generalversammlung

(1)  Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und somit das oberste Willensbildungsorgan des Vereins.

       Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Sie ist vom Leitungsorgan (Vorstand) bis spätestens 30. April des jeweiligen Vereinsjahres einzuberufen. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(2)  Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Leitungsorganes (Vorstandes), der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen stattzufinden. Die Einberufung erfolgt durch das Leitungsorgan (Vorstand).

(3)  Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder vom Leitungsorgan (Vorstand) mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per Email einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(4)  Anträge an die Generalversammlung sind bis spätestens 3 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Leitungsorgan (Vorstand) schriftlich, auch mittels Telefax oder per Email einzureichen

(5)  Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Vertagung der Generalversammlung oder auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6)  An der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, jedoch nur die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7)  Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Generalversammlung fasst die Beschlüsse und Wahlentscheidungen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Statuten sowie über die Auflösung des Vereins ist jedoch eine qualifizierte Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Leitungsorganes (Vorstandes) den Vorsitz.

 

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  a) Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Leitungsorganes (Vorstandes) und des Vereinsausschusses  über die Vereinstätigkeit und finanzielle Gebarung;

  b) Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer mit Entlastung des Kassiers und des Leitungsorganes (Vorstandes), wenn keine Mängel vorliegen.

       c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstandes), des Vereinsausschusses  und der Rechnungsprüfer;

       d) Festsetzung der Höhe allfälliger Mitgliedsbeiträge für unterstützende Mitglieder;

       e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

       f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

       g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige Tagesordnungspunkte;

 

 

 

§ 11: Vorstand

(1)  Der Vorstand ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und besteht aus:

       a) dem Obmann und seinem Stellvertreter;           
b) dem Kapellmeister und seinem Stellvertreter;  
c) dem Schriftführer und seinem Stellvertreter;     
d) dem Kassier und seinem Stellvertreter; 

(2) Das Leitungsorgan (Vorstand) wird von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(3)  Die Funktionsperiode des Leitungsorganes (Vorstandes) beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

(4)  Das Leitungsorgan (Vorstand) hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt das Leitungsorgan (Vorstand) ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Leitungsorganes (Vorstandes) einzuberufen. Sollten auch Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(5)  Das Leitungsorgan (Vorstand) wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Mitglied des Leitungsorganes (Vorstandes) dieses einberufen.

(6)  Das Leitungsorgan (Vorstand) ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(7)  Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Mitglied des Leitungsorganes (Vorstandes).

(8)  Das Leitungsorgan (Vorstand) fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(9)  Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Mitgliedes des Leitungsorganes (Vorstandes) durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).

(10)     Die Generalversammlung kann jederzeit das gesamte Leitungsorgan (Vorstand) oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt nur mit Bestellung des neuen Leitungsorganes (Vorstandes) Mitglied des Leitungsorganes (Vorstandes) in Kraft.

(11)Die Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstandes) können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Leitungsorgan (Vorstand), im Falle des Rücktrittes des gesamten Leitungsorganes (Vorstandes) an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 4) eines Nachfolgers wirksam.

(12)Mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder sind aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder zu wählen.

 

 

§ 12: Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt als Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.  
Das Leitungsorgan (Vorstand) kann sich für die Aufgabenverteilung und Vereinsaktivitäten über die Statuten hinaus Ausschüsse bzw. eine Geschäftsordnung genehmigen, die im Gegensatz zu den Statuten durch Vorstandsbeschluss leicht und rasch auch wieder geändert werden können.

In den Wirkungsbereich des Leitungsorganes (Vorstandes) fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1)  Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und statutarischen Pflichten, sowie der rechtmäßigen Beschlüsse der zuständigen Vereinsorgane und überhaupt die Organisation eines geregelten Vereinsbetriebes.

(2)  Verwaltung des Vereinsvermögens, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (ist gleich Rechnungslegung).

(3)  Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung; sowie der Sitzungen des Vereinsausschusses.

(4)  Durchführung von Veranstaltungen, Musikfesten und sonstigen Vereinsaktivitäten.

(5)  Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und unterstützenden Vereinsmitgliedern, sowie Führung der Mitgliederliste.

(6)  Schaffung aller für die Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Voraussetzungen (Instrumentenkauf etc.)

(7) Anträge an die Generalversammlung

 

 

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)  Der Obmann, vertreten und unterstützt von seinem Stellvertreter führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen. Er führt bei allen Versammlungen (besonders Generalversammlung, Vereinsausschuss  und Vorstand) den Vorsitz und sorgt für die Einhaltung der Beschlüsse der Vereinsorgane.

(2)  Alle vom Verein ausgehende Schriftstücke und schriftlichen Ausfertigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes und des Schriftführers, in finanziellen Angelegenheiten des Obmannes und des Kassiers.

(3)  Der Schriftführer vertreten und unterstützt durch seinen Stellvertreter hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Er führt die Protokolle der Generalversammlung, des Vereinsausschusses und des Leitungsorganes (Vorstandes), führt in Zusammenarbeit mit dem Obmann und dem Vorstand den Schriftverkehr, sorgt für die Aufbewahrung der Schriftstücke und unterfertigt mit dem Obmann die im Abs. 2 genannten Schriftstücke.

(4)  Dem Kapellmeister, vertreten und unterstützt durch seinen Stellvertreter, obliegen alle Aufgaben auf rein musikalischem Gebiet. Er leitet sämtliche Voll- und Registerproben (dabei auch unterstützt von aktiven MusikerInnen und sonstigen Referenten), alle musikalischen Aufführungen und ist verantwortlich für die musikalische Planung und Durchführung der Jahresarbeit sowie insgesamt für ein sinnvolles musikalisches Vereinsziel. Er führt auch Aufzeichnungen über Probenbesuch, Aufführungen und Programme oder hat dies durch andere zu besorgen. Weiters ist er für die Meldung der Programme an die AKM verantwortlich. Der Kapellmeister sorgt auch für eine der Kapelle entsprechende Literaturbeschaffung und hat insgesamt eine musikalische Weiterentwicklung sowie Qualitätssteigerung im Auge zu behalten.
Kapellmeister und Kapellmeisterstellvertreter entscheiden bei Instrumentenkäufen,Type und Marke, den Ankauf des gewählten Instrumentes entscheidet  der Vorstand.

(5)  Der Kassier, vertreten und unterstützt von seinem Stellvertreter besorgt die gesamte Finanzverwaltung des Vereins, ist für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung verantwortlich, und hat unter Beachtung der  Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes laufende Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben des Vereins vorzunehmen, sowie einen jeweils aktuellen Finanzbericht in jeder Vorstandssitzung abzugeben.  .

Nach Ende des Rechnungsjahres (entspricht dem Vereinsjahr) hat der Kassier eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen und hat auch über Verlangen der Rechnungsprüfer die erforderlichen Unterlagen vorzulegen sowie notwendige Auskünfte zu erteilen. Im Bereich der Spenden, Sponsoren und Subventionen hat der Kassier nach Kräften zum Vorteil des Vereins mitzuhelfen.

 

 

§ 14: Der Vereinsausschuss

  1. Der Vereinsausschuss besteht aus:

a)dem Obmann und seinem Stellvertreter; 
b) dem Kapellmeister und seinem Stellvertreter;   
c) dem Schriftführer und seinem Stellvertreter;     
d) dem Kassier und seinem Stellvertreter
e) den Archivaren
f)  dem Organisationskomitee
g) dem EDV-Referenten
h) den Medienrefrenten/ Chronik-Referent
i) dem Jugendreferenten
h) den Beiräten

(2) Der Vereinsausschuss  wird von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(3)  Die Funktionsperiode des Vereinsausschusses  beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

(4)  Der Vereinsausschuss hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

(5)  Der Vereinsausschuss wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Mitglied des Leitungsorganes (Vorstandes) diesen einberufen.

(6)  Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei Viertel  der Mitglieder anwesend sind.

(7)  Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Mitglied des Leitungsorganes (Vorstandes).

(8)  Der Vereinsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(9)  Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Mitgliedes des Vereinsausschusses  durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).

(10)     Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vereinsausschuss oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt nur mit Bestellung des neuen Vereinsausschusses bzw. eines Mitglied des Vereinsausschusses in Kraft.

(11)Die Mitglieder des Vereinsausschusse  können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Leitungsorgan (Vorstand) zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 4) eines Nachfolgers wirksam.

(12)     Mehr als die Hälfte der Vereinsausschussmitglieder sind aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder zu wählen.

§ 15: Aufgaben des Vereinsausschusses

Die Aufgaben des Vereinsausschusses sind grundsätzlich ident den Ausführungen der Aufgaben des Vorstandes (§ 12), wobei, im Sinne einer breiteren Meinungsbildung und konsensualer Lösungen, speziell Belange, die das Vereinsvermögen (Investitionen, Anschaffungen, Ausgaben) betreffen, vom Vereinsausschuss zu beschließen sind.

 

 

 

§ 16 Besondere Obliegenheiten  der Vereinsausschussmitglieder

 

  1. Die Obliegenheiten des Obmannes, Kapellmeisters, Schriftführers und Kassiers sind bereits in § 12 (Abs. 1- 6) geregelt.
  2. Die Archivare haben für die Verwaltung von Noten, Instrumenten und Trachten des Vereins zu sorgen, sie haben Inventarverzeichnisse zu führen und sich durch entsprechende Anträge im Vereinsausschuss um den notwendigen Stand des Inventars zu kümmern.
  3. Die Organisationsleiter haben sich um die ihnen übertragenen Agenden im Bereich der Organisation von Veranstaltungen, bspw. Faschingslauf speziell zu kümmern.
  4. Der EDV Referent ist für eine zeitgemässe erforderliche EDV-Ausstattung (im besonderen Internet-Anschluss und e-mail) des Vereins, sowie deren Wartung, Instandhaltung und Adaptierung verantwortlich.
  5. Der Medienreferent hat die Aufgabe sich selbständig mit allen Medien ins Einvernehmen zu setzen und nach Maßgabe der Möglichkeiten über den Verein zur Information der Öffentlichkeit zu berichten. Der Medienreferent hat auch die Aufgabe, für eine Zusammenarbeit mit den Medien zu sorgen, sowie zur Präsentation des Vereins auch die elektronischen Möglichkeiten (Internet) zu nützen.
    Der Chronik  - Referent ist für die Erfassung und Aufzeichnung der Agenden des Vereins verantwortlich, um eine entsprechende Chronik des Vereins zu dokumentieren.
  6. Der Jugendreferent ist speziell für die Betreuung der Jugendlichen im Verein zuständig, welche auch das Ablegen von Jungmusikerleistungsabzeichen sowie das „Spiel in kleinen Gruppen“ umfasst.
  7. Die Beiräte haben die Interessen und Aufgaben des Vereins zu unterstützen, helfen bei Organisation und Durchführung von Veranstaltungen des Vereins entsprechend mit.

 

 

 

§ 17: Rechnungsprüfer

(1)  Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, die von der Generalversammlung mit dem Leitungsorgan (Vorstand) auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie müssen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung und Aufsicht ist.

(2)  Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebaren des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel, besonders nach vorliegender Ein- und Ausgabenrechnung. Das Leitungsorgan (Vorstand) bzw. Kassier haben den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Prüfungsbericht an das Leitungsorgan (Vorstand) und die Generalversammlung hat allfällige Gebarungsmängel aufzuzeigen.

(3)  Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan (Vorstand) und der Generalversammlung zu berichten.

(4)  Die Rechnungsprüfer können auch selbst eine Generalversammlung einberufen.

(6)  Im übrigen gelten für Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung und Rücktritt bei den Rechnungsprüfern die für die Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstandes) in den Statuten enthaltenen Bestimmungen.

 

 

§ 18: Haftungen

Hinsichtlich von Haftungen für Verbindlichkeiten des Vereins und Haftungen von Organwaltern und Rechnungsprüfern gegenüber dem Verein wird ausdrücklich auf die Bestimmungen der §§ 23 bis 26 des Vereinsgesetz 2002 verwiesen.

 

 

§ 19 Schlichtungseinrichtung

(1)  Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schlichtungseinrichtung berufen.

(2)  Die Schlichtungseinrichtung wird derart gebildet, dass jeder Streitteil 2 Mitglieder namhaft macht, die aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Obmann wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidend das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen unabhängig und unbefangen sein und dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3)  Die Schlichtungseinrichtung fällt ihre Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

 

§ 20: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1)  Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung des Vereins nur mit drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)  Sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, ist dieses der Gemeinde oder dem Gemeindeamt am Sitz des Vereins treuhänderisch zu übergeben, die das Vereinsvermögen so lange verwahren, bis sich ein neuer Verein mit ähnlichen gemeinnützigen Zwecken bildet. Sollte dies innerhalb von 5 Jahren nicht der Fall sein, hat die Gemeinde das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden. Ist die Gemeinde nicht bereit diese Auflagen zu erfüllen, muss der letzte Obmann (andere Möglichkeit der Bezirksverband oder der Landesverband) das restliche Vermögen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zuführen.

(3) Das letzte Leitungsorgan (Vorstand) hat die freiwillige Auflösung binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung durch die Generalversammlung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen.

 

 

§ 21 Geschlechtsneutrale Bezeichnung

Soweit in diesen Statuten personenbezogene Bezeichnungen nur in männlich Form verwendet werden, beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

 

 

§ 22 Inkrafttreten der Statuten

Die vorliegenden Statuten setzen die bisher geltenden Statuten außer Kraft.

 

 

 

St. Lambrecht, am 29.April 2005

 

 

Für den Verein:

Obmann:                                  Schriftführer:                                                               Angelika Findling

Diethard Dermutz